Die Notarkosten

Gebührenerhebungspflicht.

Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätig­keit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.


Soziales Gebührensystem.

Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notarinnen und Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wertgebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.


Beratung inklusive.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist im Falle der Beurkundung bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.


Günstig.

Eine Harvard-Studie zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.




Berechnung der Notarkosten

Wertgebühren.

Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts. Der Arbeitsaufwand der Notarin findet in den Notargebühren keine Berücksichtigung. Für jede Amtstätigkeit eines Notars oder einer Notarin sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.


Gebührensatz.

Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.








Geschäftswert.

Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Brutto­vermögen des Vollmacht­gebers und bei Testamenten das Rein­vermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktiv­vermögens abzugsfähig sind.


Gebührenrechner.

Die Höhe der Notar­gebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.


Geschäftsprüfung.

Gegenstand der regelmäßigen Geschäfts­prüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungs­abteilung der Ländernotar­kasse ist auch der ordnungsgemäße Kosten­ansatz. Bei Unregel­mäßigkeiten ist die Notarin verpflichtet, Gebühren nachzu­fordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wert­angaben der Beteiligten sind strafbar.


 
 
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