Grundbucheinsicht
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, ist es Ihnen möglich, das Grundbuch einzusehen (§ 12 Grundbuchordnung). In diesem Fall können wir über unseren Zugang zu den Grundbuchämtern das Grundbuch einsehen und Ihnen bei Bedarf Grundbuchauszüge zur Verfügung stellen.
Ein berechtigtes Interesse hat grundsätzlich, wer ein Recht an der Immobilie hat. Dazu zählen beispielsweise Eigentümer der Immobilie, eine Bank, die eine Grundschuld eingetragen hat, oder jemand mit einem Wohnrecht an der Immobilie.
Sofern Sie nicht Eigentümer oder einer der oben stehenden Berechtigten ausweislich des Grundbuchs sind, bitten wir Sie, uns Ihren Wunsch unter Darlegung Ihres Interesses an der Einsicht schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Grundbuchauszüge für Dritte werden nur bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Berechtigten samt Nachweis gültiger Ausweisdokumente des Vollmachtgebers ausgehändigt.